Die Zahl der sich zeitgleich auf der Veranstaltungsfläche aufhaltenden Personen musste auf 4.999 begrenzt werden.
Folgende besonderen (Hygiene-)Anforderungen sind zu beachten
Testverpflichtung, Regelung für Geimpfte und Genese
Für einen Besuch der Sommerwiese ist ein negatives Corona Testergebnis für Besucherinnen und Besucher verpflichtend. Diese Vorgabe gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Bei dem Test muss es sich entweder um einen PCR Test oder einen professionell durchgeführten und attestierten Schnelltest handeln, der nicht älter sein darf als 24 Stunden. Das Testcenter in der Messehalle 3 steht an allen Veranstaltungstagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 21.30 Uhr zur Verfügung. Eine Testverpflichtung besteht nicht für vollständig Geimpfte und Genesene. Informationen zu den Anforderungen im Einzelnen finden Sie auf der Internetseite www.bremer-sommerwiese.de
Begrenzung der Personenzahl, Registrierung
Auf dem Veranstaltungsgelände dürfen sich zeitgleich maximal 6.000 Personen aufhalten. Die Einhaltung dieser Zahl wird durch kostenlos zur Verfügung gestellte Tickets sichergestellt.
Besucherinnen und Besucher sollen sich für einen Besuch der Veranstaltung möglichst online für ein definiertes Zeitfenster von bis zu 3 Stunden anmelden und ein Ticket buchen. Die Buchung über das Online Registrierungs- und Buchungssystem ist ab 19.07.2021 möglich. Die persönlichen Daten werden über die Gast-Bremen-App erfasst und verschlüsselt gespeichert.
Mit dem Online Registrierungs- und Buchungssystem werden wir ein neues System zur Besuchersteuerung erstmals auf einer Großveranstaltung in Bremen testen. Nähere Informationen hierzu – insbesondere auch zur Buchung von Zeitfenstern - ebenfalls auf der Internetseite www.bremer-sommerwiese.de
Abstandsgebot
Die Besucherinnen und Besucher müssen die Abstandsregel von 1,50 m nach der Coronaverordnung einhalten.
Maskenpflicht
Eine Maskenpflicht besteht, solange der Inzidenzwert unter 35 liegt, nur in den Karussellen, den Geschäften und den Wartebereichen – nicht auf der Veranstaltungsfläche. Auch beim Verzehr von Getränken und Speisen besteht grundsätzlich keine Maskenpflicht.
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